122 —
43
Erachtet das Patentamt nach Anhörung der Heeres= und der Marine-
verwaltung die Geheimhaltung des Patents oder des Gebrauchsmusters nicht mehr
für erforderlich, so richtet sich das weitere Verfahren nach den allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften.
4
Wer unbefugt die Einsicht in die Kriegsrolle oder in die Anmeldestäcke,
auf Grund deren gemäß & 1 ein Patent erteilt oder ein Gebrauchsmuster ein-
getragen ist, sich oder einem andern verschafft oder von ihrem Inhalt einem
andern Kenntnis gibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu fünftau end Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
85
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5703) Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Jeitungsdruckpapier in
Elsaß-Cothringen. Vom 8. Februar 1917.
A- Grund des & 14 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschaffung vou Papier-
holz für Zeitungsdruckpapier vom 30. November 1916 eichs-Gesetzbl. S. 1305)
bestimme ich:
In ElsaßLothringen können die Forsteigentümer des Landes mit mehr als
fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen-- und Fichtenholzbestande bis zu
insgesamt 40 vom Hundert der nach §2 Abs. 4 der Bekanntmachung über Be-
schaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier vom 30. November 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1305) auf Elsaß Lothringen umgelegten Holzmengen heran-
gezogen werden. ·