Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5705) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Marmeladen und anberen Frucht- 
konserven. Vom 9. Februar 1917. 
A- Grund des & 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur 
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 40 1) 
wird folgendes bestimmt: 
Artikel I 
Die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtkonserven über die 
Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. . 
Die Julassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor- 
behalten. 
Artikel II 
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Drr. Helfferich 
(Nr. 5706) Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 12. Februar 1917. 
A%# Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 300) wird folgendes bestimmt: 
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Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das fuͤr den Druck von Tages 
zeitungen bestimmt ist, darf nur zu den von der Reichsstelle für Druckpapier 
(Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 863) festgesetzten Preisen abgesetzt werden. 
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor 
dem 1. Januar 1917 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen 
sind, gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, 
soweit das Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung 
nicht schon vor dem 1. Januar 1917 erfolwt ist.
	        
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