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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 27
JInhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Schal= und Krustenrierrn sowie Judereitungen von diesen
Tieren. S. 120. — Berichtigung S. 131
Gn. 5707) Bekanntmachung über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zu-
bereitungen von diesen Tieren. Vom 14. Februar 1917.
A.- Grund der # 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaß-
nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 401) wird bestimmt:
1
Wer aus dem Ausland Schal= und Krustentiere sowie Juberritungen vom
diesen Tieren einführt, ist verpflichtet, vom Eingang in das Jnland unverzuglich
dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befindlichen Bevollmächtigten
der Jentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Sorten,
Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen.
Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt
ist, ist die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin zu
richten
chen uls Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine
Stelle der Empfänger.
r*2ds
Waren der im & 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor-
schriften aus dem Ausland erngeführt werden, dürfen nur durch die Zentral.
Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Auf Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft
bestimmte Stelle zu liefern.
Neichs-Gesetbl. 1917
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1917.
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