Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wer Waren der im &1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat 
sie bis zur Abnahme der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, 
in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
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Die Hentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüglich 
nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt 
werden soll. Die Zentral--Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann über 
Waren der im & 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden auch 
dann verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Ver- 
fügung genügt eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen= und 
Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. 
Falls die Zentral.Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung 
an die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf die Gesell- 
schaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem 
Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, 
daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. 
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Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des & 4 Abs. 2 den Uber- 
nahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmechtigten fest- 
gesetzten Bestimmungsorte der Waren fest. 
Die Jahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Be- 
stimmungsorte, spätestens acht Tage danach. 
Die Festsetzung des Ubernahmepreises durch die Jentral-Einkaufsgesellschaft 
ist endgültig. 
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Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der 
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs= 
behörde des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten fest- 
gesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 
bleibt unberührt. 
87 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über 
einzelne, von ihnen zu bezcichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken. 
48 
Die Durchfuhr der im & 1 genannten Waren über die Grenzen des 
Deutschen Reichs ist verboten.
	        
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