Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden 
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
11 
Die Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Jeitungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen 
bekannt werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Anzeigepflichtigen 
anzusehen sind, verpflichtet. 
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Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe kann Aus- 
nahmen von den in den 96 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen. 
*W13 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach §§8 1 und 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen 
oder Auskünfte nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder un- 
vollständige Angaben macht, 
2. wer dem  zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt 
oder dem 6 9 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu 
den Betriebs. und Lagerräumen verweigert, 
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs- 
gewerbe oder ihrer Beauftragten (6 9 Abs. 2) nicht innerhalb der 
gesetzten Frist beantwortet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, 
4. wer den ihm nach &7 der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe gegenüber obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 
5. wer als Angestellter oder Beauftragter der Kriegswirtschaftsstelle für 
das deutsche Zeitungsgewerbe den durch den & 11 auferlegten Ver- 
pflichtungen zuwiderhandelt; die Strafverfolgung tritt nur auf An- 
trag der Anzeigepflichtigen ein. 
m Falle der Juwiderhandlung gegen 9 1 kann neben der Strafe auf 
Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
& 14 
Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 16. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Reichs- .E#te#at ve#rmtteln nur die Voftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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