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Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
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Die Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Jeitungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen
bekannt werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Anzeigepflichtigen
anzusehen sind, verpflichtet.
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Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe kann Aus-
nahmen von den in den 96 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen.
*W13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach §§8 1 und 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen
oder Auskünfte nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht,
2. wer dem zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt
oder dem 6 9 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu
den Betriebs. und Lagerräumen verweigert,
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs-
gewerbe oder ihrer Beauftragten (6 9 Abs. 2) nicht innerhalb der
gesetzten Frist beantwortet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
4. wer den ihm nach &7 der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe gegenüber obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
5. wer als Angestellter oder Beauftragter der Kriegswirtschaftsstelle für
das deutsche Zeitungsgewerbe den durch den & 11 auferlegten Ver-
pflichtungen zuwiderhandelt; die Strafverfolgung tritt nur auf An-
trag der Anzeigepflichtigen ein.
m Falle der Juwiderhandlung gegen 9 1 kann neben der Strafe auf
Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs- .E#te#at ve#rmtteln nur die Voftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.