— 147 —
& 13
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, welche Behörden oder anderen Stellen zuständige
Behorden im Sinne dieser Verordnung sind.
Soweit Versicherungsunternehmungen in Frage kommen, die dem Aufsichts-
amte für Privatversicherung unterstehen, ist dieses die zuständige Behörde. Es
übt auch die im 96 Abs. 3 der Landeszentralbehörde vorbehaltene Befugnis
aus; gegen eine von ihm gemäß & 5 Abs. 1 getroffene Anordnung findet eine
Beschwerde nicht statt.
& 14
Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 an die Stelle der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 449). Den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
15
Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 genehmigte Ver-
anstaltungen gelten als erlaubt im Sinne dieser Verordnung.
Die Vorschriften des §& 1 finden keine Anwendung auf diejenigen bisher
ohne Erlaubnis zulässigen Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die
bei der Verkündung dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und
innerhalb vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten stattfinden.
Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zulässige Sammlungen, Ver-
triebe und Werbungen sind einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb der-
selben Frist beigebracht wird. Die Erlaubnis zu einem bereits begonnenen, bis-
ber ohne Erlaubnis zulässigen Vertriebe darf nicht versagt werden, wenn ihm
ein vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung mit einem Wohlfahrts-
unternehmen schriftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt und dieser inner-
balb zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung der Landeszentralbehörde des
Bunbesstaats eingereicht wird, in welchem der Sitz des Wohlfahrtsunternehmens
sich befindet. Ob der Vertrieb bereits begonnen war, stellt die vorbezeichnete
Vandeszentralbehörde endgültig fest.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den des Neica · Qesenblatt verttein uu die Postaustalten.
HGerausgegeben im Reichsomt des Innern. — B#rlin, gedruckt in der Reichsdruackerel.