Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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der Ehe mit dem Verstorbenen herrührenden Kindern gehören, als Grundstücke 
eines Eigentümers. 
§ 122. 
Die in den §8 111ff bestimmten Gebühren umfassen die Vergütung für alle 
Verrichtungen des Gerichts, welche unmittelbar auf die Begründung, Veränderung 
oder Aufhebung des betreffenden Rechtes gerichtet sind, einschließlich der erforder- 
lichen Eintragungen in die Hypotheken= und Lagerbücher und einschließlich der Aus- 
stellung von Urkunden über die erfolgten Eintragungen. 
Insbesondere kommen für die Beurkundung der erforderlichen Anträge und 
Erklärungen sowie für die Beurkundung des der Rechtsänderung zugrunde liegenden 
Rechtsgeschäfts Gebühren nicht zur Verechnung, wenn diese Beurkundungen vor 
dem Gericht der belegenen Sache erfolgen und gleichzeitig mit der Beurkundung 
die Eintragung der Rechtsänderung beantragt wird. 
II. Grundbuchsachen. 
E 123. 
In Grundbuchsachen bestimmen sich die Gebühren nach den S§ 124 bis 127r. 
8 124. 
Für die Eintragung des Eigentümers wird die im Tarif C bestimmte Gebühr 
erhoben. 
Außerdem ist für die Waisenhauskasse ein Zehnteil der im Abs. 1 verzeichneten 
Gebühr in Ausatz zu bringen. 
Die Gebühren der Abs. 1 und 2 werden auch erhoben, wenn ein Eigentums- 
erwerb in Ansehung eines Grundstücks stattfindet, das im Grundbuche nicht ein- 
getragen ist und nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht eingetragen zu werden 
braucht, oder wenn sich nach § 90 der Grundbuchordnung ein Eigentumserwerb 
unter Ausscheiden eines Grundstücks ans dem Grundbuche vollzieht. 
8 125. 
Die Gebühr des Tarifs C kommt nur zu vier Zehnteilen zur Erhebung: 
1. im Falle der Erbfolge für die Eintragung der Abkömmlinge oder des 
Ehegatten des Erblassers, ohne Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung 
von Todeswegen oder auf gesetzlicher Vorschrift beruht. Dem Erben stehen die
	        
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