Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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* 1 . 
Natürlicher Kampfer (Japankampfer) darf unbeschadet seiner Verwendung 
für Zwecke der Heeres- und Marineverwaltung nur zur Herstellung von Arzneien 
oder Arzneimitteln für den inneren Gebrauch bei Menschen einschließlich Ein- 
spritzungen unter die Haut und in die Blutbahn verwendet werden. 
82 
Die unter Verwendung von natürlichem Kampfer (Japankampfer) noch 
herstellbaren Arzueien und Arzneimittel dürfen in den Apotheken nur auf jebesmal 
ernente schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes 
oder Jahnarztes abgegeben werden. 
* 3 
Für andere als die im & 1 bezeichneten arzneilichen ZJwecke ist an Sielle 
bes natürlichen (Japan-) Kampfers künstlicher (synthetischer) Kampfer zu verwenden, 
der nachstehenden Anforderungen entsprechen muß: 
Er darf nicht unter 175 Grad schmelzen und den polarisierten Licht- 
strahl nicht oder nur wenig nach links oder nach rechts drehen. Für 
eine 20 prozentige Lösung in absolutem Alkohol darf se so 20 Grad zwischen 
— 2 Grad und + 5 Grad schwanken. Die weingeistige Löosung (1 +9) 
darf durch Silbernitratlösung nicht verändert werden. 
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft. 
84 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der 9§9 1 und 2 
zuwiderhandolt. 
5 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbot im & 1 gestatten. 
& 6 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 16. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesenblatt# vermitteln mur die Pollanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlln, gedruckt in der Relchsdruckerel.
	        
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