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* 1 .
Natürlicher Kampfer (Japankampfer) darf unbeschadet seiner Verwendung
für Zwecke der Heeres- und Marineverwaltung nur zur Herstellung von Arzneien
oder Arzneimitteln für den inneren Gebrauch bei Menschen einschließlich Ein-
spritzungen unter die Haut und in die Blutbahn verwendet werden.
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Die unter Verwendung von natürlichem Kampfer (Japankampfer) noch
herstellbaren Arzueien und Arzneimittel dürfen in den Apotheken nur auf jebesmal
ernente schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes
oder Jahnarztes abgegeben werden.
* 3
Für andere als die im & 1 bezeichneten arzneilichen ZJwecke ist an Sielle
bes natürlichen (Japan-) Kampfers künstlicher (synthetischer) Kampfer zu verwenden,
der nachstehenden Anforderungen entsprechen muß:
Er darf nicht unter 175 Grad schmelzen und den polarisierten Licht-
strahl nicht oder nur wenig nach links oder nach rechts drehen. Für
eine 20 prozentige Lösung in absolutem Alkohol darf se so 20 Grad zwischen
— 2 Grad und + 5 Grad schwanken. Die weingeistige Löosung (1 +9)
darf durch Silbernitratlösung nicht verändert werden.
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
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Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der 9§9 1 und 2
zuwiderhandolt.
5
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbot im & 1 gestatten.
& 6
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesenblatt# vermitteln mur die Pollanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlln, gedruckt in der Relchsdruckerel.