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Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs-
behorde des von dem Kriegsausschuß oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten
Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 bleibt
unberührt.
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Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über
einzelne von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken.
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Die Durchfuhr der im & 1 genannten Waren über die Grenzen des
Deutschen Reichs ist verboten.
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Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die im
Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über
diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken
oder verbieten.
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichs-
kanzler bestimmen.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im & 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen der Vorschrift im 62 Satz 1 Waren der im & 1 ge-
nannten Art in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917, die Strafbestimmungen
am 23. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichkanzlers
Dr. Helfferich