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(Nr. 5719) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Aluminium.
Vom 15. Februar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und
Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuzichende Fünfpfennigstücke
aus Nickel Fünfpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von 20 Millionen
Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die
Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben ent.
sprechende Anwendung:
a) aus einem Kilogramm Aluminium werden 1000 Fünfpfennigstücke
ausgebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Jahl „5“ die Umschrift
Deutsches Reich“ und unter dieser ahl das Wort „Pfennig“ in
wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl;
c) das Münzzeichen fällt weg;
d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann
unter Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem
im Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 —. J 674 der
der Protokolle — bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen.
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Die Fünfpfennigstücke aus Aluminium sind nach Friedensschluß außer Kurs
zu setzen.
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
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Gerausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.