— 157 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 32
Juhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienol. S. 137. — Bekannt-
machung, betreffend Aue führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Terventins!
und Kienöl. S. 158.
(Nr. 5720) Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl. Vom 17. Fe-
bruar 1917.
D. Bundesrat' hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
. -—-----L-L
Terpentinöl und Kienöl jeder Art ist dem Kriegsausschusse für pflanzliche
und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin anzuzeigen und auf Verlangen
abzuliefern.
82
Terpentinöl und Kienöl jeder Art das aus dem Ausland eingeführt wird,
ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H.
in Berlin abzuliefern. 63
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen, er kann Aus-
nahmen zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Terpentinöl und
Kienöl erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Terpentinöl-
ersatz und alle Erzeugnisse der Holzdestillation ausdehnen.
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung erlassenen Vorschriften mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden sowie daß neben
der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Neichs--Geletbl. 1917. 34
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1917.