Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5723) Verorbnung über Bier. Vom 20. Februar 1917. 
A-. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401) wird für das Gebiet 
der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verordnet: 
& 1 
Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als sechs vom Hundert 
an Extraktstoffen enthält, darf nicht hergestellt werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
die Herstellung von untergärigem Einfachbiere, dessen Stammwürze fünf vom 
Hundert oder weniger an Extraktstoffen enthält, zulassen. 
2 
Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für untergäriges Bier 
in Fässern einunddreißig Mark und für untergäriges Einfachbier & 1 Abs. 2) 
in Fässern zwanzig Mark für hundert Liter nicht übersteigen. Der Hoöchstpreis 
schließt die Kosten der Beförderung bis zur Ausschankstätte, sofern diese am 
Orte der Herstellung belegen ist, und bei Versendung mit Bahn oder Schiff bis 
zur Verladestelle des Versandorts ein. 
Der Hcchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier im eigenen Ausschank des 
Herstellers. » » 
- Verträge über Lieferung von untergärigem Bier durch den Hersteller, die 
zu einem höheren als dem nach Abs. 1 zulässigen Preise abgeschlossen sind, gelten 
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als zum Hochstpreis abgeschlossen, 
soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. 
∆ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
niedrigere als die im & 2 bestimmten Preise festsetzen. Sie können bestimmen, 
daß Verträge, die vor Inkrafttreten der von ihnen festgesetzten Höchstpreise zu 
einem höheren Preise abgeschlossen sind, als zum Höchstpreis abgeschlossen gelten, 
soweit nicht die Lieferung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. 
Die im Abs. 1 genannten Behörden oder Stellen können für den Weiter- 
verkauf von Bier sowie für den Verkauf von Bier in Flaschen Höchstpreise festsetzen. 
84 
Der Höchstpreis (55 2, 3 Abs. 1) gilt auch fuͤr den Erwerb von Bier, 
das vom Hersteller aus einem anderen Brausteuergebiete geliefert wird, jedoch 
ermäßigt sich der Preis um die im Herstellungsgebiete gewährte Ausfuhrvergütung.
	        
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