Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche 
Krankenkassen gleich. 
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Für Mitglieder von Ersatzkassen # 503 ff. der Reichsversicherungsordnung), 
welche dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Kranken- 
kasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten Personenkreis angehören, 
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 
Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen ein Mitglied bei 
Übernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst aus der Kasse aus- 
scheiden müßte oder einen sonstigen Rechtsnachteil erleiden würde, dürfen nicht 
geltend gemacht werden. · , 
Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landwirtschaftliche Beschäftigung erst 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und voraus- 
sichtlich nicht über dessen Geltungsdauer hinaus übernehmen, stehen den vorüber- 
gehend in der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im Sinne des 
& 434 der Reichsversicherungsordnung gleich. 
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Deutsche, die in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen 
Arbeitgebern im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt werden und nicht schon auf 
Grund der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 Ceichs-Gesetzbl. S. 1383) 
versichert sind, werden hinsichtlich der Versicherung gegen Krankheit den im & 1 
der genannten Bekanntmachung bezeichneten Personen gleichgestellt. 
Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen gegen einen Arbeitgeber der im & 169 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art für den Fall der Krankheit 
ein Anspruch gewährleistet ist, der einem der in der genannten Vorschrift 
bezeichneten Ansprüche mindestens gleichwertig ist. Das Kriegsamt bestimmt, ob 
der Anspruch gleichwertig ist. 
III. Anfallversicherung 
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Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichsgesetzlichen Vor- 
schriften über Unfallversicherung um deswillen nicht unterliegen, weil sie im 
Ausland ausgefühkt werden und nicht als unselbständiger Bestandteil (Aus- 
strahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen sind, werden der Unfallversicherung 
unterstellt. 
Dabei gelten folgende Vorschriften: 
1. Träger der Versicherung für diese Hilfsdienstleistungen ist das Reich. 
2. Der Reichskanzler bestimmt die Ausführungsbehörden (&# 892, 1033, 
1218 der Reichsversicherungsordnung) und erläßt die Ausführungsbestimmungen
	        
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