Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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sicherung. Juständig ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk dem Beschäftigungs- 
ort am nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn 
abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versicherungsanstalt & 1246 Abs. 2 
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung). 
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Die Ubernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst sowie 
der dabei erzielte Lohn dürfen im RNentenverfahren bei der Feststellung, ob 
Erwerbsfähigkeit oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden. 
V. Angestellkenversicherung 
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Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichsgesetzlichen Vor- 
schriften über Angestelltenversicherung um deswillen nicht unterliegen, weil sie im 
Ausland ausgeführt werden und auch nicht als unselbständiger Bestandteil (Aus- 
strahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen sind, werden der Angestellten- 
versicherung unterstellt. 
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Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversicherung 
Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach 
dem Versicherungsgesetze für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalender- 
monate) in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinne 
der §§ 15, 490 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet. 
V. Schlußvorschriften 
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung 
der Versicherung zu erlassen. Soweit dies nicht geschicht oder diese Verordnung 
nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über dic reichsgesetzliche Arbeiter- und 
Angestelltenversicherung sinngemäß anzuwenden. 
*20 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 in Kraft. 
Berlin, den 24. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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