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sicherung. Juständig ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk dem Beschäftigungs-
ort am nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn
abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versicherungsanstalt & 1246 Abs. 2
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung).
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Die Ubernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst sowie
der dabei erzielte Lohn dürfen im RNentenverfahren bei der Feststellung, ob
Erwerbsfähigkeit oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden.
V. Angestellkenversicherung
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Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichsgesetzlichen Vor-
schriften über Angestelltenversicherung um deswillen nicht unterliegen, weil sie im
Ausland ausgeführt werden und auch nicht als unselbständiger Bestandteil (Aus-
strahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen sind, werden der Angestellten-
versicherung unterstellt.
' 18
Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversicherung
Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach
dem Versicherungsgesetze für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalender-
monate) in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinne
der §§ 15, 490 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet.
V. Schlußvorschriften
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung
der Versicherung zu erlassen. Soweit dies nicht geschicht oder diese Verordnung
nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über dic reichsgesetzliche Arbeiter- und
Angestelltenversicherung sinngemäß anzuwenden.
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich