Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 39 
JInbalt: Bekanntmachung über die Bestellung eines Neichskommissars für die Kohlenverteilung. S. 108. 
  
  
(Nr. 5736) Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen- 
verteilung. Vom 28. Febrnar 1917. " 
A Grund der # 3, 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung 
des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (eichs--Gesetzbl. S. 167) be- 
stimme ich: 
* 1 
Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler nach den #X& 1, 2 
und 4 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle sowie im übrigen 
binsichtlich des Verkehrs mit den im & 1 der genannten Verordnung bezeichneten 
Brennstoffen zustehen, wird dem Reichskommissar für Kohlenverteilung übertragen. 
42 
Unbeschadet der allgemeinen Dienstaufsicht des Reichskanzlers ist der Reichs- 
kommissar in seinen Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung 
mit dem Kriegsamt halten und wird zu diesem ZJwecke dem Kriegsamt angegliedert. 
43 
Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung 
einen Stellvertreter zu bestellen und diesen mit der Wahrnehmung der im & 1 
bezeichneten Befugnisse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden 
Geschäfte erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen. 
(4 
Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlin. Zu seiner Unterstützung 
kann er an geeigneten Orten Kohlenausgleichstellen als seine Organe einrichten 
und mit der Wahrnehmung der ihm übertragenen Befugnisse betrauen. 
Neichs · Sesehbl. 1917. · 42 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1917.
	        
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