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3. Gruppe e)
Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Während des Krieges dürfen von den Chloratsprengstoffen der 3. Gruppe, wenn
sie den Bebingungen unter b) der 2. Gruppe — mit UAusnahme der Zündschnurprobe —
entsprechen, in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden:
Hetzbacher Sprengchlorat.
Oranit.
Ur lb. Munition
Abschnitt A. Verpackung. Zu 7
Die Anmerkung’) zu Abs. () am Juße der Seite wird gefaßt:
*) Ausnahmen während des Krieges:
Handrohrgranaten dürfen Sprengkapseln enthalten, wenn ihre Zündung durch
eine besondere Beförderungssicherung sicher verhindert wird.
Eierhandgranaten dürfen nichtsprengkräftige Reibzünder enthalten. ODlese müssen
mit einer festsitzenden und noch durch die Verpackung festgehaltenen Schutzkapsel versehen und
außerdem durch eine besondere Vorrichtung am Zunder gesichert sein.
Der Eingang der Anmerkung ) zu Abs. G) am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Während des Krieges gilt für Handwurfmunition folgendes:
Als Stückgut (in Mengen bis 200 Kilogramm) werden nur befördert:
Diskushandgranaten.
Eierhandgranaten mit höchstens 35.Gramm Schwarzpulver und nichtspreng-
kräftigen Reibzündern II. Anmerkung") zu Abs. (1)). Die Beförderung ist
jedoch auf Sendungen an inländische militärische Stellen beschränkt.
Für die Beförderung in Wagenladungen gilt folgendes:
Geladene Gewehrgranaten .. .. usw. wie bisher.
Abschnitt B. Aufgabe
Die Anmerkung“) zu Abs. (e) am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Wegen Julassung von Diskushandgranaten mit beigepackten Zündern und von
Eierhandgranaten zur Stückgutbeförderung während des Krieges s. Anmerkung zu U.
Zu 7 Abf. (3).
UMr. Ild. Verdichtete und verflüssigte Gase
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße
Im Abs. (63) b) wird hinter „Gase“ ein Steruchen ") und am Fuße der
Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während des Krieges wird die Frist für die Gefäße unter a) auf 3 Jahre und
für die Gefäße unter b) auf 7 Jahre festgesetzt.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 1. März 1917.
Das Reichs Eisenbahnamt
Wackerzapp