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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 44
Inhalt: Bvetsg ntmachung zur Wesiührung der —S über pheephorbaltige Mineralien und erhet
vom 30. November 1916. S. 2
(Nr. 5748). Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über phosphorhaltige Mi.-
neralien und Gesteine vom 30. November 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1321).
Vom 5. März 1917.
A## Grund des 95 der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und
Gesteine vom 30. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321) wird bestimmt:
1 .
Wer mit Beginn eines Kalendermonats phosphorhaltige Mineralien oder
Gesteine in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände, getrennt nach Eigen-
tümern und Arten, unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lager-
orts, sowie den Zu= und Abgang während des vorgehenden Monats unter An-
gabe des Verwendungszwecks der Kriegs-Phosphat-- Gesellschaft m. b. H. in
Berlin Wy9, Köthener Straße 1—4, bis zum 10. des Monats anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des Kalendermonats unterwegs befinden,
sind von dem Empfänger anzuzeigen.
Vordrucke für die Anzeigen sind rechtzeitig von der Kriegs-Phosphat.
Gesellschaft einzufordern.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für phosphorhaltige Düngemittel und solche
Mineralien oder Gesteine, die sich in Bearbeitung zu phosphorhaltigen Dünge-
mitteln befinden. «
Die Anzeige für den Monat März hat bis zum 15. März 1917 zu erfolgen.
82
Wer phosphorhaltige Mineralien oder Gesteine, die der Anzeigepflicht nach
X1 unterliegen, in Gewahrsam hat, hat sie an die Kriegs-Phosphat-Gesellschaft
zu liefern und auf Abruf zu verladen. Die Verpflichtung erlischt, wenn die
Gesellschaft nicht innerhalb drei Wochen nach Empfang der Anzeige die Uber.
nahme verlangt.
Meichs-vesetztl.1917. 48
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mätz 1917.