Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die im & 1 Nr. 1, 6/ 7, 8 der Militär-Strafgerichtsordnung bezeichneten 
Personen können im Felde die weitere Beschwerde gemäß & 27 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und gemäß §& 78 der 
Grundbuchordnung durch Erklärung zum Protokoll eines Kriegsgerichtsrats, eines 
Oberkriegsgerichtsrats, eines Disziplinarvorgesetzten, eines vorgesetzten Beamten 
oder eines Gerichtsoffiziers einlegen. 
Die Einlegung der Beschwerde in der bezeichneten Form genügt im Falle 
der sofortigen weiteren Beschwerde zur Wahrung der Notfrist. 
5 . 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5751) Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Aussabe von Teilschuld- 
verschreibungen und Vorzugsaktien. Vom 8. März 1 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs. 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Im Inland ausgestellte, auf Geld lautende Teilschuldverschreibungen mit 
bestimmtem Nennwert, die nach dem Verhältnis dieser Nennwerte zum Gesamt= 
betrage der aufgenommenen Schuld den Gläubigern im wesentlichen gleiche Rechte 
gewähren, dürfen bis auf weiteres nur mit staatlicher Genehmigung ausgegeben 
werden. Für die Schuldverschreibungen auf den Inhaber bewendet es bei den 
geltenden Vorschriften. 
Inländische Gesellschaften dürfen bis auf weiteres solche Aktien, welche 
vorzugsweise vor den übrigen Aktien das Recht auf eine im voraus bestimmte, 
nach oben fest begrenzte Dividende gewähren, nur mit staatlicher Genehmigung 
ausgeben. 
52 
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats erteilt, 
in dessen Gebiete der Aussteller der Schuldverschreibungen seinen Wohnsitz oder 
seine gewerbliche Niederlassung oder die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die Gültigkeit der Schuldverschreibungen oder der Aktien wird durch den 
Mangel der Genehmigung nicht berührt. 
83 
Wer den Vorschriften des & 1 zuwider Schuldverschreibungen oder Aktien 
ohne staatliche Genehmigung ausgibt oder den bei der Erteilung gemachten Auf-
	        
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