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Die Verordnung tritt am 19. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Tag des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5763) Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften
in der Schuhindustrie. Vom 17. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von Schuhwaren jeder
Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt hoben,
auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung
der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und
der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann
der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein
Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von Schuh-
waren begonnen hat, in eine Gesellschaft ausgenommen wird.
Dieser Vorschrift unterliegen nicht
I. Betriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung,
2. Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig hergestellt werden.
Schuhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Hoh-
schuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange ven
höchstens 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind.
Artikel II
Für die auf Grund des Artikel J errichteten Gesellschaften gelten folgende
Bestimmungen:
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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter werden,
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.