Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Verordnung tritt am 19. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5763) Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften 
in der Schuhindustrie. Vom 17. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von Schuhwaren jeder 
Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt hoben, 
auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung 
der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und 
der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann 
der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein 
Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von Schuh- 
waren begonnen hat, in eine Gesellschaft ausgenommen wird. 
Dieser Vorschrift unterliegen nicht 
I. Betriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung, 
2. Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig hergestellt werden. 
Schuhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Hoh- 
schuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange ven 
höchstens 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind. 
Artikel II 
Für die auf Grund des Artikel J errichteten Gesellschaften gelten folgende 
Bestimmungen: 
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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter werden, 
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
	        
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