Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 250 — 
(Nr. 5767) Bekanntmachung über die Höchstpreise von gedarrten Lichorienwurzeln. Vom 
20. März 1917. 
Ar# Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee, Kakao vom 
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) " ,„ 
————— 15 in Verbindung mit & 1 der Bekannt- 
machung über Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 402) wird der im § 6 der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln 
vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Ubernahmehöchstpreis für 
gedarrte Jichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1917 auf achtunddreißig 
Mark für 100 Kilogramm festgesetzt. 
Berlin, den 20. März 1917. 
  
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
(Nr. 5768) Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlenverteilung. Vom 21. März 1917. 
A%# Grund des & 4 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über Regelung 
des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) wird 
bestimmt: 
. FI 
Die durch &6 4 und 5 der Verordnung vom 24. Februar 1917 über 
Regelung des Verkehrs mit Kohle (Reichs-Gesetzbl. S. 167) einem Schiedsgericht 
übertragenen Cntschcidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung des Reichs- 
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft. 
82 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden 
und zwei Beisitzern, von denen je einer dem Kohlenbergbau und dem Kohlen- 
handel angehören soll. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts 
für Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Reichskanzler ernennt die er- 
forderliche Jahl von Beisitzern. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von 
dem Vorsitzenden berufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.