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(Nr. 5767) Bekanntmachung über die Höchstpreise von gedarrten Lichorienwurzeln. Vom
20. März 1917.
Ar# Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee, Kakao vom
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) " ,„
————— 15 in Verbindung mit & 1 der Bekannt-
machung über Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 402) wird der im § 6 der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln
vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Ubernahmehöchstpreis für
gedarrte Jichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1917 auf achtunddreißig
Mark für 100 Kilogramm festgesetzt.
Berlin, den 20. März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5768) Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlenverteilung. Vom 21. März 1917.
A%# Grund des & 4 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über Regelung
des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) wird
bestimmt:
. FI
Die durch &6 4 und 5 der Verordnung vom 24. Februar 1917 über
Regelung des Verkehrs mit Kohle (Reichs-Gesetzbl. S. 167) einem Schiedsgericht
übertragenen Cntschcidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung des Reichs-
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft.
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Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, von denen je einer dem Kohlenbergbau und dem Kohlen-
handel angehören soll. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts
für Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Reichskanzler ernennt die er-
forderliche Jahl von Beisitzern. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von
dem Vorsitzenden berufen.