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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 56
Indalt: Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsdekleidungsstelle. S. 20#7.
(Nr. 5773) Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle. Vom 22. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: #
1
Die Reichsbekleidungsstelle wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vor-
handenen Web., Wirk- und Strickwaren und deren Ersatzstoffe, die aus diesen
gefertigten Erzeugnisse sowie getragene Schuhwaren und das von solchen her-
stammende Altleder für den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung in Anspruch
zu nehmen, soweit diese Gegenstände nicht von den Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind.
2
Die Reichsbekleidungsstelle kann zur Durchführung des & 1 die erforder-
lichen Bestimmungen treffen und Auskünfte fordern. Sie kann insbesondere die
Herstellung und den Verbrauch der im § 1 bezeichneten Gegenstände sowie den
Verkehr mit diesen regeln, Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über
Beschlagnahme und Enteignung treffen.
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen
über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler.
Soweit die Reichsbekleidungsstelle bei Anordnungen oder Bestimmungen
auf Grund von Abs. 1 von den vom Bundesrat erlassenen Verordnungen über
Web., Wirk-, Strick- und Schuhwaren abweichen will, bedarf sie der Justimmung
des Reichskanzlers.
Neichs-Gesetzbl. 1917. 60
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1917.