Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 257 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 56 
Indalt: Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsdekleidungsstelle. S. 20#7. 
  
  
(Nr. 5773) Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle. Vom 22. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: # 
1 
Die Reichsbekleidungsstelle wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vor- 
handenen Web., Wirk- und Strickwaren und deren Ersatzstoffe, die aus diesen 
gefertigten Erzeugnisse sowie getragene Schuhwaren und das von solchen her- 
stammende Altleder für den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung in Anspruch 
zu nehmen, soweit diese Gegenstände nicht von den Heeresverwaltungen oder der 
Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. 
2 
Die Reichsbekleidungsstelle kann zur Durchführung des & 1 die erforder- 
lichen Bestimmungen treffen und Auskünfte fordern. Sie kann insbesondere die 
Herstellung und den Verbrauch der im § 1 bezeichneten Gegenstände sowie den 
Verkehr mit diesen regeln, Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über 
Beschlagnahme und Enteignung treffen. 
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen 
über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler. 
Soweit die Reichsbekleidungsstelle bei Anordnungen oder Bestimmungen 
auf Grund von Abs. 1 von den vom Bundesrat erlassenen Verordnungen über 
Web., Wirk-, Strick- und Schuhwaren abweichen will, bedarf sie der Justimmung 
des Reichskanzlers. 
Neichs-Gesetzbl. 1917. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1917.
	        
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