Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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derung stattfinden muß, so haftet er seinen Mitarbeitern fuͤr die vergeb- 
lich gefertigte Arbeit, welche nicht bezahlt wird, mit dem ihm zustehenden 
Lohne und dem ihm gebuͤhrenden Schachtmeistergelde. 
9) Jeder Arbeiter hat den Anweisungen und Anordnungen seines Schacht- 
meisters und den sämmtlichen Aufsichtsbeamten pünktlich Folge zu leisten. 
Beschwerden der Akkordarbeiter sind durch die Vertreter der Schacht bei 
dem Bau-Aufsichtsbeamten anzubringen. Unfolgsamkeit und Widerspen- 
stigkeit zieht Entlassung nach sich. 
10) Ohne besondere Erlaubniß des Bauaufssehers darf kein Arbeiter aus einer 
Schacht in eine andere übertreten. 
11) Arbeiter, welche Karren, Karrbretter oder sonstige Geräthe aus einer 
andern Schacht entwenden, um solche zu ihrer Arbeit zu gebrauchen, 
werden entlassen. 
12) Hazardspiel, Trunkenheit, Ansistung von Zank, Streit oder Schlägerei 
haben sofortige Entlassung aus der Arbeit zur Folge. 
13) Wenn Arbeiter auf ihren Antrag oder zur Strafe entlassen werden, so 
findet ihre Bezahlung am nachsien regelmäßigen Zahltage nach dem Ver- 
hältniß der von ihnen gefertigten Arbeit Scatt. 
14) Die erfolgte Entlassung des Arbeiters wird auf der Arbeitskarte ver- 
merkt. In besonderen Pallen wird auf Ansuchen des Arbeiters demsel- 
ben über seine Führung und sein Verhalten während seiner Beschäftigung 
auf der Baustelle ein Aktest ertheilt. Erfolgt die Entlassung zur Strafe, 
so wird dem Arbeiter, nach Bewandniß der Umstände, bie Wiederanstel- 
lung auf der betreffenden Bausielle oder bei der ganzen Eisenbahn versagt. 
In beiden Fällen bemerkt die Polizeibehörde das Erforderliche auf 
dem Legitimationsdokumente, im letzteren Falle wird der Heimathsbehörde 
Nachricht gegeben. 
15) Von der Strafentlassung einheimischer Arbeiter und der Veranlassung 
dazu wird die Polizeibehörde in Kenntniß gesetzt. 
10) Haben die Arbeiter einer Schacht gegründete Beschwerde gegen den Bau- 
Aufsichtsbeamten zu führen, so muß sich der Schachtmeister mit den zwei 
dazu erwählten Arbeitern an den nächsten Vorgesetzten desselben wenden. 
Der Letztere untersucht den Gegenstand der Beschwerde an Ort 
und Stelle und entscheidet darüber pflichtmäßig nach dem Befunde. Die- 
ser Entscheidung haben sowohl der Bau-Aufsichtsbeamte als die Arbeiter 
sich zu unterwerfen. 
17) Arbeiter, welche eine Ersparniß von dem verdienten Lohne ihrer Familie 
übersenden wollen, können sich hierzu der bewilligten Porkofreiheit be- 
dienen. Auch steht den Arbeitern frei, um ihr erspartes Lohn gegen 
Diebstahl oder sonstige Verluste zu sichern, dasselbe den von der Bau- 
ver-
	        
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