Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Ausschũsse an der Vornahme der im §& 3 vorgeschriebenen Feststellungen und Er- 
mittlungen zu verhindern sucht, die nach & 3 erforderte Auskunft verweigert oder 
wissentlich unrichtig oder unvollständig erteilt oder Vorräte der im & 1 bezeichneten 
Art verheimlicht oder der ihm nach & 4 obliegenden Verpflichtung zur Verwahrung 
und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt. 
87 
Die Vorschrift im & 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Höchstpreise für 
Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 820) wird aufgehoben. 
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Die Erfassung der in Anspruch genommenen Mengen obliegt den Kommunal. 
verbänden nach näherer Anweisung der Landeszentralbehörden. 
49 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Rrichs-Gesetzblates vermitteln uur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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