Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und 
sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für 
das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Arznei- 
mitteln anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt. 
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art 
oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen. 
4 
Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, 
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver- 
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. 
In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen 
Fällen untersagt werden. 
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Gegen die Versagung und die Jurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die 
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
(6 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver. 
sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur 
Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere 
liber das Verfahren. 
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Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirke die 
Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen 
Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in 
dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. 
(8 
Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der 
Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und 
auf Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (& 5) ein- 
gelegt, so ist mit der Übernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die 
Beschwerde zu warten. 
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