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(Nr. 5783) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsas.
Lothringen. Vom 26. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats gn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Geichs · Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Januar
1917 Ceichs. Gesetzbl. S. 6) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßroechts
aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914
abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen kahlbaren Wechsel oder
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Juli 1917
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ab-
lauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Prorestes
mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wochsel-
mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene
Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Juli 1918.
Berlin, den 26. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5784) Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 24. März 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Krichämahnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
S. 131
In der Bekanntmachung über Kartoffeln vom
4)
S. 104)
Artikel 1
1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl.
7. Febrnar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
werden folgende Anderungen vorgenommen: