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Die Besoldungsetats für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direk.
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1916
gelten bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1917.
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Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916 vorgesehenen diplomatischen und
konsularischen Vertretungen in den Vercinigten Staaten von Nordamerika fallen fort.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917.
ESiegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5790) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1917. Vom 30. März 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsctats für die Schugebiete
auf das Rechnungsjahr 1917 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate
April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Naßnahmen
erforderlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete
zu erfüllen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917.
Eiegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg