Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 291 — 
84 
Die Besoldungsetats für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direk. 
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1916 
gelten bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1917. 
85 
Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs- 
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916 vorgesehenen diplomatischen und 
konsularischen Vertretungen in den Vercinigten Staaten von Nordamerika fallen fort. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917. 
ESiegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
(Nr. 5790) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für 
das Rechnungsjahr 1917. Vom 30. März 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsctats für die Schugebiete 
auf das Rechnungsjahr 1917 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate 
April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich 
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Naßnahmen 
erforderlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete 
zu erfüllen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917. 
Eiegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.