Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Abschnitt F. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (2) wird am Ende des zweiten Satzes ein Sternchen") und am 
Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Die während des Krieges mit Wasserstoff gefüllten Kohlensäureflaschen Is. Anmerk. 
zu F Abs. (1)| bedürfen keiner Schutzkappe. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. März 1917. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
(Nr. 5798) Bekanntmachung über Unfallversicherung von Angehörigen feindlicher Staaten. 
Vom 30. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche wegen der ihnen als 
solchen durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschränkungen den 
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung nicht unter- 
liegen, werden diesen Vorschriften unterstellt. 
(2 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jannar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 30. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5799) Bekanntmachung, betreffend Auderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. März 1917. 
Ar# Grund des & 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 26. März 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 271), betreffend die Fristen des Wechsel, und Scheckrechts 
für Elsaß, Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert:
	        
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