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Abschnitt F. Sonstige Vorschriften
Im Abs. (2) wird am Ende des zweiten Satzes ein Sternchen") und am
Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Die während des Krieges mit Wasserstoff gefüllten Kohlensäureflaschen Is. Anmerk.
zu F Abs. (1)| bedürfen keiner Schutzkappe.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 30. März 1917.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
(Nr. 5798) Bekanntmachung über Unfallversicherung von Angehörigen feindlicher Staaten.
Vom 30. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche wegen der ihnen als
solchen durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschränkungen den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung nicht unter-
liegen, werden diesen Vorschriften unterstellt.
(2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jannar 1917 in Kraft.
Berlin, den 30. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5799) Bekanntmachung, betreffend Auderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 30. März 1917.
Ar# Grund des & 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 26. März 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 271), betreffend die Fristen des Wechsel, und Scheckrechts
für Elsaß, Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert: