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(Nr. 5804) Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Lederabfälle. Vom 4. April 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächti-
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Nummer 569 des Zolltarifs erhält folgende Fassung:
Abgenutzte Lederwaren, sofern ihre Benutzung als solche nach
ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist, sowie abgenutzte Lederstücke und
sonstige Lederabfälle aller Art (auch gemahlen) .. . . . . . .. frei.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. April 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
(Dir. 5805) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. Vom
4. April 1917.
D.. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und die
zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen gelten entsprechend für
Dicjenigen Angehörigen der osterreichischungarischen Monarchie, welche beim
Inkrafttreten dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz