Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5804) Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Lederabfälle. Vom 4. April 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächti- 
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Nummer 569 des Zolltarifs erhält folgende Fassung: 
Abgenutzte Lederwaren, sofern ihre Benutzung als solche nach 
ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist, sowie abgenutzte Lederstücke und 
sonstige Lederabfälle aller Art (auch gemahlen) .. . . . . . .. frei. 
II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 4. April 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
(Dir. 5805) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. Vom 
4. April 1917. 
D.. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und die 
zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen gelten entsprechend für 
Dicjenigen Angehörigen der osterreichischungarischen Monarchie, welche beim 
Inkrafttreten dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz
	        
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