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Die Vorschriften der 88 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten
Waren keine Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den
Gemeinden zu überwachen; sie haben Bestimmungen über den Vertrieb und die
Preisstellung dieser Waren zu erlassen. Die Vorschrift im &7 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung. Falls die festgesetzten Preise von den nach 87
Abs. 1 und 2 bestimmten Fleischpreisen abweichen, darf der Verkauf der aus.
ländischen Ware nicht in Verkaufsstellen stattfinden, in denen gleichzeitig
inländisches Fleisch verkauft wird. Die Landeszentralbehörden können allgemeine
Grundsätze über den Erlaß der Bestimmungen aufstellen.
89
Die in dieser Verordnung und auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzdl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (eichs-Gesetzbl.
S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
V. Schlußvorschriften
10
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, Vorstand
der Gemeinde oder des Kommunalverbandes, zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
11
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
12 .
Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder
Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen
durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auf-
erlegt sind, schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
13
Wer den Vorschriften im §& 6, & 7 Abs. 2 Satz 2 oder den nach & 8 Abs. 2,
* 10 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.