Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten vom Tage der Verkündung ab, 
soweit in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist. 
Die Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für 
Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) tritt, unbeschadet 
der Vorschrift im § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung, außer Kraft. 
Berlin, den 5. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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