Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 72 
Juhalté. Verordnung, teiresend Ergänzung der Ziffer 1 71 der Verordmng. betreffrnd die Ausföhrung des 
Gesehes vom 13. Juni 1873 üuber die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876. S. 327. — Bekannt- 
machung zar Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bandesrais über die 
Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren vom 23. November 1916. S. 328. — 
Bekanntmachung, be reffend Anderung der Militir-Transport. Ordnung S. 326. 
  
  
(Nr. 5807) Verordnung, betreffend Ergänzung der Liffer I 71 der Verordnung, betreffend die 
Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, 
vom I. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 4. April 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen #r#. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats, was folgt: 
In Siffer 1 71 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes 
vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 137) wird als Abs. 2 folgende Bestimmung eingefügt: 
Wird außerhalb des Kampfgebiets zur Herstellung einer Befestigungsamlage 
oder im Interesse einer solchen, insbesondere zur Freilegung des Schußfeldes, 
ein Bauwerk oder ein sonst wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks beschädigt 
oder zerstört, so ist das Grundstück insoweit als zu militärischen Zwecken über- 
wiesen anzuschen. Das gleiche gilt, wenn die Beschädigung oder Jerstörung zwar 
innerhalb des Kampfgebiets, aber außerhalb einer Gefechtshandlung und im 
Interesse einer bereits vorhandenen dauernden Befestigungsanlage erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. April 1917. 
Siegeh Wilhelm 
Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1917. , 76 
Ausgegeben zu Berlin den 10 April 1917.
	        
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