Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Nicht zum Beförderungspreise gehören die Abgaben für die Benutzung von 
Wasserstraßen und Landwegen (Befahrungsabgaben, Schleusen-, Kanal-, Brücken 
Chaussee, und Wegegelder), die aus Anlaß der Jollüberwachung und Zollabferti. 
gung entstandenen Gebühren, die Personeneinschreibgebühr der Landpostverbin- 
dungen und der Frachturkundenstempel. 
Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzusehen 
ist, trifft der Bundesrat. g6 
Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehre für eigene Rechnung oder sür 
Rechnung eines Dritten befördert, so ist der Berechnung der Abgabe derjeuin 
Betrag als Beförderungspreis zugrunde zu legen, der unter gleichen oder ähnlichen 
Verhältnissen im öffentlichen Güterverkehre gezahlt wird. Bei der Güterbeförde, 
rung auf nichtöffentlichen Bahnanlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ist als Beförderungs 
preis 1 Pfennig für das Tonnenkilometer in Ansatz zu bringen. 
Kommt eine Einigung mit dem Betriebsunternehmer darüber, welcher Be, 
trag gemäß Abs. 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legen ist, nicht zustande, 
so ist die Steuerstelle befugt, diesen Betrag vorbehaltlich einer anderweiten JFest- 
setzung im Rechtsweg (§ 20) selbständig zu bestimmen und danach die Abgale 
zu erheben. 
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Schuldner der Abgabe ist derjenige, der den Beförderungspreis zu zahlen 
hat. Qu seinen Lasten ist die Abgabe vom Betriebsunternehmer zu entrichten. 
Dieser ust im nichtöffentlichen Güterverkehr (§ 6) auch Schuldner der Abgabe. 
Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife, so ist die Ab. 
gabe in diese einzurechnen. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen. 
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Ist der Betriebsunternehmer in der Gestaltung der Tarife durch Verein. 
barungen mit einem Dritten gebunden, so stehen diese Vereinbarungen solchen 
Tarifänderungen nicht entgegen, die zur Deckung der Abgaben bestimmt und nach 
Lage der gesamten Verhältnisse als angemessen zu erachten sind. 
Kommt zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten eine Verständigung 
über die Tarifänderungen nicht zustande, so entscheidet über deren Art und Mat 
endgültig ein Schiedsgericht. 
Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsrichtern gebildet, von denen ## 
einer von jeder Partei ernannt, der dritte als Obmann von beiden Parteien 
gewählt wird. Stehen dem Betriebsunternehmer mehrere Vertragsbeteiligte gegen- 
über und einigen diese sich nicht über die Wahl des Schiedsrichters, so entscheider 
unter ihnen die Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. 
Der Betriebsunternehmer hat der anderen Partei den Schiedsrichter schrift. 
lich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist ihrerseits
	        
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