Metadata: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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7*n auch die Funktionen des Gewehr-Unteroffiziers und Fouriers zu Über- 
nehmen. 
Wird dieser Unteroffizier außerdem noch bei der ökonomischen resp. Kaser- 
nen Verwaltung herangezogen, so kann demselben für die damit verbundene Müh, 
waltung aus den der Kriegsschule durch die Selbstverwaltung erwachsenden Er- 
sparnissen eine Remnneration bis zum Betrage von 1 Thaler monatlich gezahlt 
werden. 
Die als Kapitaindarmes zu verwendenden Unteroffiziere müssen unverhei- 
rathet sein. 
F. 12. 
Roßärzte. 
Zur Instandhaltung des Hufbeschlages, sowie zur Behandlung der vorhan- 
denen Königlichen Dienstpferde ist ein Roßarzt der Garnison gegen Gewährung 
des ganzen etatsmäßigen Hufbeschlaggeldes und einer monatlichen Zulage von 
1 Thaler zu engagiren. 
Findei sich ein Militair-Roßarzt der Garnison hierzu nicht bereit, so ist ein 
solcher zur Behandlung und zum Hufbeschlage Seitens des betreffenden General- 
Kommandos auf Antrag der Kriegsschul-Direktion zu kommandiren, demselben 
die Zulage zu gewähren, die Beschaffung der Eisen, der Kohlen 2c. in diesem 
Falle aber von der Kriegsschule zu übernehmen. 
Die Beschaffung der vorhandenen Pferdearzneien ist von der Kriegsschule 
selbst rl bewirken, deren Lieferung also dem Reparste nicht zu Überlassen. 
ei der Hiegsschule zu Engers wird die Behandlung der Pferde einem 
Roßarzte des in Koblenz garnisonirenden Trubberntheils, bei der Schule zu An- 
lam die Behandlung und der Beschlag dem 
S. 13. 
Verpflichtung zum Kriegs schulbesuch. 
Zur Theilnahme am Unterricht in den Kriegsschulen ist jeder Offizier= 
Aspirant vor der Zulassung zur Offizier-Prüfung verpflichtet. Es können außer 
den Portepeefähnrichen auch Unteroffiziere und Gemeine, welche bereits das 
Leugniß der Reise zum shepeeshnrii, erworben haben oder für welche der 
mntrag auf Extrahirung dieses Zeugnisses eingereicht ist, zu den Anstalten zuge- 
lassen werden. 
Dagegen dürfen als eine ausnahmsweise Bevorzugung von dem Besuche 
der Kriegsschulen auf ihren Wunsch diejenigen jungen Männer dispensirt werden, 
welche sich ein vollgültiges Zeugniß der Reife zur Universität erworben, dem- 
nächst Studien auf Universitäten innerhalb des deutschen Reiches mindestens ein 
Jahr hindurch obgelegen haben und sich hierüber, sowie über ihre gute Führung 
auf der Universität durch glaubhafte Atteste ausweisen. 
8. 14. 
Bedingung der Zulassung zum Kriegsschulbesuche. 
Die Zulassung zur Kriegsschule kann erst dann erfolgen, wenn der betreffende 
Offizier-Aspirant sich durch eine mindestens fünf Monate lange Dienstleistung 
im ausübenden Dienste das Zeugniß der Brauchbarkeit im Dienste eines Ge- 
meinen und den wesentlichsten Dienstzweigen eines Unterofsiziers erworben hat. 
In welchem Maße nach fünfmonatlicher Dienstzeit die dienstliche Ausbildung des 
reis-Thierarzte übertragen.
	        
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