Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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brachten Steinkohlen die steuerpflichtige Menge allgemein oder in besonderen Fällen 
nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird und die Versteuerung erst 
erfolgt, wenn der Koks auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst ab- 
gegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche 
zugeführt wird. 
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Kohle tritt ein mit 
der Grenzüberschreitung. Die Steuer wird fällig, sobald die Sendung zum freien 
Verkehr abgefertigt worden ist. Die steuerpflichtige Kohle haftet ohne Rürksichk 
auf die Rechte cines Dritten für die darauf ruhende Steuer und kann, solange 
deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steucerbehörde zurückbehalten oder mit 
Beschlag belegt werden. 
Im Falle der Hinterziehung gilt die Steuer als in dem Augenblicke fällig 
geworden, in dem die Kohle zur Versteuerung hätte angemeldet werden müssen. 
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Der Versteuerung unterliegen nicht die zur Aufrechterhaltung des Betriebs 
des Bergwerkes sowie der Aufbercitungsanlagen erforderlichen Kohlen, ferner die- 
jenigen Mengen an Braunkohle, welche als Betriebsmittel zur Herstellung der 
Preßkohlen benötigt werden. 
Der Versteuerung unterliegen ferner nicht die auf Grund des Arbeits- 
verhältnisses oder Herkommens den Angestellten und der Belegschaft der Berg- 
werke sowie deren Berginvaliden und Bergmannswitwen für deren eigenen Bedarf 
aus der eigenen Forderung gewährten Hausbrandkohlen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vestimmungen zu treffen, inwicweit Kohle 
steuerfrei zu belassen ist, die zum Betriebe von Schiffen oder Eisenbahnzügen 
dient, die den Verkehr mit dem Ausland vermitteln. Das gleiche gilt für Kohle, 
welche zu Olen, Jetten, Wachs und ähnlichen Erzcugnissen verarbeitet wird. 
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Die Stener beträgt zwanzig vom Hnndert des Wertrs der gelieferten oder 
sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen 
Verbrauche zugeführten oder der eingeführten Kohle. 
Sofern Gemeinden oder Gemeindeverbände nach vom Bundesrat aufzu- 
stellenden Grundsätzen Einrichtungen treffen, die den Inhabern von Kleinwohnungen 
den Bezug von Hausbrandkohlen verbilligen, so werden die für diesen Iweck 
bezogenen Kohlen von der Steuer zur Hälfte befreit. 
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Die steuerpflichtig gewordene Kohle ist nach Menge und Wert nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbchörde schriftlich anzumelden.
	        
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