Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vorgegangen sind. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
27 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, bei einer Ordnungs, 
widrigkeit drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des 9 23 Abs. 2 bleibt bei 
der Umwandlung ein Fünftel der Geldstrafe außer Betracht. 6 
(528 
Die Steuerbehörde kann die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes 
getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis 
zu fünfhundert Mark im einzelnen Falle erzwingen. Die Vorschrift des & 17 
letzter Satz findet entsprechende Anwendung. 
*29 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. 
30 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Jollgesetze bestimmt. 
Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf. 
entscheidung erlassen ist. Im Falle des & 23 Abs. 2 ist von dem Betrage der 
Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Steuerbetrags an die 
Reichskasse abzuführen. 
#31 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur 
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.
	        
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