Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Zuschlag wird mit der Abgabe zu den gleichen Fristen und Teil- 
beträgen erhoben. 
Die Vorschriften im & 25, & 31 Abs. 3 bis 5 und §& 32 des Kriegssteuer- 
gesetzes gelten auch für die Entrichtung des Zuschlags. 
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Machen steuerpflichtige Einzelpersonen oder Gesellschaften glaubhaft, daß 
das Jahr, das auf den vom Kriegssteuergesetz erfaßten Zeitraum folgt, zu einer 
Vermögensminderung oder einem Mindergewinn in Höhe von mindestens einem 
Fünftel des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns geführt hat 
oder führen wird, so ist auf ihren Antrag der Zuschlag bis auf weitere gesetz- 
liche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Die bezahlte Kriegsabgabe 
sowie etwaige im neuen Jahre gemachte Juwendungen zu kirchlichen, mildtätigen 
oder gemeinnützigen Zwecken sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflich- 
tige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. 
  
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Als Abgabe im Sinne von d/ 10, 11, & 28 Abs. 2, 33, 34, 37 des 
FKrichsstenergesches gilt die Abgabe ensschließlich des Zuschlags. 
Von dem Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe und Iuschlag gilt ein 
Sechstel als Aufkommen aus dem Zuschlag. 
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Die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer sowie die Sonderbesteuerung 
des Vermögenszuwachses, Mehreinkommens und Mehrgewinns für einen von der 
Kriegssteuer erfaßten Zeitraum durch die Bundesstaaten oder Gemeinden (Gemeinde- 
verbände) ist unzulässig. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917. 
Eiegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg
	        
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