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Der Zuschlag wird mit der Abgabe zu den gleichen Fristen und Teil-
beträgen erhoben.
Die Vorschriften im & 25, & 31 Abs. 3 bis 5 und §& 32 des Kriegssteuer-
gesetzes gelten auch für die Entrichtung des Zuschlags.
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Machen steuerpflichtige Einzelpersonen oder Gesellschaften glaubhaft, daß
das Jahr, das auf den vom Kriegssteuergesetz erfaßten Zeitraum folgt, zu einer
Vermögensminderung oder einem Mindergewinn in Höhe von mindestens einem
Fünftel des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns geführt hat
oder führen wird, so ist auf ihren Antrag der Zuschlag bis auf weitere gesetz-
liche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Die bezahlte Kriegsabgabe
sowie etwaige im neuen Jahre gemachte Juwendungen zu kirchlichen, mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflich-
tige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland verlegt hat.
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Als Abgabe im Sinne von d/ 10, 11, & 28 Abs. 2, 33, 34, 37 des
FKrichsstenergesches gilt die Abgabe ensschließlich des Zuschlags.
Von dem Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe und Iuschlag gilt ein
Sechstel als Aufkommen aus dem Zuschlag.
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Die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer sowie die Sonderbesteuerung
des Vermögenszuwachses, Mehreinkommens und Mehrgewinns für einen von der
Kriegssteuer erfaßten Zeitraum durch die Bundesstaaten oder Gemeinden (Gemeinde-
verbände) ist unzulässig.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917.
Eiegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg