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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
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chung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung dber den Verkehr mit senttosen
Wasch- und Neinigungsmitteln vom 5. Okteber 1916. S. S08.
(Nr. 5820) Bekanntmachung über den Treuhänder für das feindliche Vennögen. Vom
19. April 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914(Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler ernennt einen Treuhänder für das feindliche Vermogen.
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Der Treuhänder ist befugt, im Inland befindliche Vermögensgegenstände
von Feinden unter Verwaltung zu nehmen, Unternehmungen, Niederlassungen und
Grundstücke jedoch nur mit Justimmung der Landeszentralbehörde. Die Ent-
scheidung des Treuhänders, daß die Voraussetzungen für die Ubernahme der Ver.
waltung durch ihn vorliegen, kann nur im Aufsichtsweg angefochten werden.
Soweit es sich um Vermögen handelt, das einer staatlichen Aufsicht oder
Verwaltung oder einer Liquidation nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. Sep-
tember, 15. Oktober und 26. November 1914, vom 10. Februar und 31. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. für 1914 S. 397, 438, 487; für 1916 S. 89, 87 1) untersteht,
erstreckt sich die Befugnis des Treuhänders nur auf solche Gegenstände, die ihm
aus diesem Vermögen überwiesen werden. Bei Unternehmungen, die nach Maß.
gabe der Verordnung vom 4. September 1914 unter Aufsicht stehen, sind die
Aufsichtspersonen befugt, die Uberweisung von Geldern oder Wertpapieren, die
für die Fortführung des Betriebs nicht erforderlich sind, an den Trenhänder
anzuordnen.
KNreichs-Gesetztl. 1917. 85
Ausgegeben zu Berlin den 21. Aprik 1917.