764 1. Abtheilung: Legitimation.
tragung abzulehnen hat. Eine andere Frage ist die, ob er auch die
Beurkundung der Auflassung aus diesem Grunde verweigern darf.
Dies dürfte mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 40 Pr.
G. fr. G. zu verneinen sein. Der Vorstand, der diesen Akt beurkunden
lassen will, überschreitet zwar seine Vertretungsmacht, es ist
aber zweifelhaft, ob jene Zustimmung auch nachträglich erfolgen
kann, da das B. G. B. unter „Zustimmung“ sowohl die vorherige
Zustimmung (Einwilligung) wie die nachträgliche (Genehmigung)
versteht (vgl. 88 182—185 B. G. B.). Der Grundluchrichter
kann daher nicht wissen, ob das zu beurkundende Geschäft offenbar
ungültig ist. Er wird daher nur auf diese Zweifel an der Gültigkeit
des Geschäfts hinweisen und diesen Hinweis zu Protokoll
feststellen. (Hinsichtlich der Eintragung übereinstimmend Staub,
S. 628 Anm. 5.) Wenn Pinner Aktienrecht S. 85 von Zurückweisung
des Antrags auf Auflassung spricht, so scheint hiermit der
Antrag auf Eintragung der Eigenthumsänderung gemeint zu sein.
Unbeschränkt legitimirt ist der Vorstand dann, wenn den Gegenstand
des Unternehmens der Erwerb von Grundstücken bildet
(§ 207, Abs. 5 H.G.).
Altersversicherungsanstalt. Sie ist eine juristische Person; sie kann
unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie wird durch den
Vorstand, welcher die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde hat,
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäfte des Vorstandes
werden von einem oder mehreren Beamten wahrgenommen,
welche von dem Kommunalverbande, bezw. von der Landesregierung
bestellt werden (vgl. 88 68, 73, 74 R.G. vom 13. Juli 1899
R. G. Bl. S. 463). Ueber die Form der Willenserklärung und
die Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seiner Vertretung
nach außen entscheidet das vom Reichsversicherungsamt genehmigte
Statut (70, 72 des cit, Ges.). «
Altlutheraner. Diese Religionsgesellschaft wird gebildet aus den
von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt
haltenden Lutheranern der alten Provinzen. Ihre Verfassung
beruht auf der Generalkonzession vom 23. Juli 1845 (G.S.
S. 516). Sie dürfen zu besonderen Kirchengemeinden unter Genehmigung
der Minister des Kultus, des Innern und der Justiz
zusammentreten. Jede Kirchengemeinde hat die Rechte einer
juristischen Person. Grundstücke dürfen sie daher nur unter den