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Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen.
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Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1917 in Kraft. Der Reichs.
kanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
BVerlin, den 19. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5821) Bekanntmachung, betreffend dlusführungsbestimmungen zu der Verordnung über
ben Verkehr mit fettlosen Wasch= und Reinigungsmitleln vom 5. Oktober
1916 Relchs- Gesetzbl. S. 1130). Vom 19. April 1017.
A# Grund des & 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen
Wasch= und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1130)
wird folgendes bestimmt:
I. Allgemeines
& 1
Fettlose Wasch= und Reinigungsmittel jeder Art dürfen unter einer zur
Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten,
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, insbesondere darf zu ihrer
Bezeichnung im gewerblichen Verkehre das Wort „Seifc“ oder eine das Wort
„Seife“ enthaltende Wortverbindung nicht verwendet w.rden.
(2
Zur Bezeichnung von wasserlöslichen Salzen jeder Art, ohne Rücksccht
darauf, ob diese mit Soda vermischt sind oder nicht, darf im gewerblichen
Verkehre das Wort „Soda“ oder eine das Wort „Soda“ enihaltende Wort-
verbindung uicht verwendet werden.
Die Vorschrift findet auf kaustische Soda, kalzinierte Soda sowie auf
Kristall- und Feinsoda, welche bis zu 5 vom Hundert Glaubersalz enthalten dürfen,
keine Anwendung. Desgleichen bleibt für Gemische, die lediglich aus kalzinierter
lr[ und WMasserglaslösung bestehen, die übliche Bezeichnung „Bleichsoda“
gestattet.