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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 80 I
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916,
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften S. 371. —
Bekanntmachung über die Höchypreise für Häcksel. S. 371. — Vero urnng zur Udanderung
der Vererdnung über Olfrüchte und doraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916. S. 3:2
(Nr. 5822) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bundesratsverordnung vom 21. Jannar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), betreffend die Unterstützung von Familien in
den Oienst eingetretener Mannschaften. Vom 20. April 1917
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. An Stelle des ersten Satzes im Abs. 3 des & 2 tritt folgende Bestimmung:
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. le besteht nur, wenn Ent-
gelt nicht gezahlt wird. Das Pflegeverhältnis muß bereits vor Beginn
des Krieges bestanden haben, es sei denn, daß die Pflegekinder erst
während des Krieges geboren oder elternlos geworden sind.
2. Im &4 Abs. 1 werden die Jahlen „15“ durch „20 und „7,50““ durch
„10“ ersetzt.
Die Bestimmung zu 1 tritt mit der Verkündung dieser Verordnung, zu 2
mit dem 1. Mai 1917 in Kraft.
Berlin, den 20. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5823) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Häcksel. Vom 21. April 1917.
A- Grund des 10 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh
und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs- Gesebl. S. 743)
23. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288)
Neiche-Geseybl 1917. 86
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1917.
in Verbindung mit & 1