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der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom
22. Mai 1916 eichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschristen, im & 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachung
November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 743)
vom 23.omher Jl6-(Peeichd-Gesehdl. S —266 werden, wie folgt, abgeändert.
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu
35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke
nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leih-
gebühr dann um 15 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2/26 Mork
erhöht werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von
mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2/05 Mark und für den Sack,
der 50 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese
Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein.
Artikel
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. April 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5824) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus ge-
wonnene Produkte vom 26. Juni 1916 Geichs-Gesetzbl. S. 842). Vom
20. April 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Im #7 Abs. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird als zweiter So
zugefügt: -
»BeiMohnmthotterausderErntcdcöJahreölOUbenäqx
dcrAnspruchanfLiefcruugvonOlkuchanOKilogrammfükjt
100KilogrammabgelieferteOlfrüchtc«.
Verlin,dcn20.April1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts — nur die Postanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel-