Volltext : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Wege.  $  92.  Bauten.  8  98,  441

5  22,

Der  Verkehr  mit  Flugfahrzeugen  bedarf  noch  der  gesetzlichen
  Regelung  !.

XV.  Bauten‘.

8  98.

Bauten?  sind  künstlich  hergestellte,  dem  Erdboden  eingefügte
Räume  über  und  unter  der  Erde,  die  zum  Aufenthalt  für  Menschen
und  Tiere  oder  zur  Aufbewahrung  von  Sachen  bestimmt  sind,  einschliesslich
  der  dazugehörigen  Hiltsbauten.

Die  Baupolizei?®  beschränkt  im  öffentlichen  Interesse  die  Freiheit
  zu  bauen,  wie  es  dem  Bauberechtigten  beliebt.  Sie  ist  kein
Zweig  der  Sicherheitspolizei*.  Die  baupolizeilichen  Vorschriften
berühren  sich  mit  den  Rechtssätzen  des  privaten  Nachbarrechts®
und  sind  sogar  inhaltlich  mit  ihnen  vielfach  identisch®.  Sie  unter- 



ı  Vgl.  Kochne,  Art,  Luftschiffalrt,  \W.?  2,  796.  —  Die  Beratung  des  Entwurfes
  eines  deutschen  Luftschiffahrtsgesetzes  steht  zurzeit  noclı  bevor,

'  LoeningS.451;  Art,  Baupolizei,  H.d,8t.*2,  712;  Dochow,  Baupolizei,
Enzyklop.?!  4,  537;  Leuthold,  Das  deutsche  Baurecht,  Annalen  1879  S.  &09,
Über  Reichs-  und  preußisches  Landesrecht  vgl.  Baltz,  Baupolizeirecht  *  1910;
Münchgesang,  Bauwcsen,  1904.  —  Art  Bauwesen  (Bauverwaltung,  Bauewerbe,

  Baupolizei):  Münchgesang  (Reich  und  Preußen);  Löhner  und

öhler  (Bayern);  Zobel  (Sachsen);  Kümmerlen  (Württemberg);  Walz
(Baden);  Glässing  (Hessen);  Bruck  (Elsaß-Lothringen);  W.?  1,  308—348  mit
Angaben  über  die  Spezialliteratur.

®  Baltz*  S.  26°;  Frank,  Komment,  zu  R.Str.G.B.  $  3057.  —  Über  Neubauten,
  Umbauten,  Ausbesserungen  vgl,  Schultzenstein,  Pr.Verw.Bl.  (1912)

‚  697.

*  Dochow,  Baupolizei,  Enzyklop.?  4,  537.

“A.  M.:  G.  Meyer:  1,  198  (Meyer-Dochow®”  5.  169),  wo  die  Baupolizei
  noch  als  Zweig  der  Sicherheitapolizei  behandelt  und  als  Inbegriff
der  polizeilichen  Maßregeln  zum  Schutze  gegen  die  durch  Bauten
veranlaßten  Gefahren  bezeichnet  wird.  Über  den  Begriff  der  Bicherheitspolizei
  vgl.  $  29;  Dochow,  Sicherheitspolizei,  Enzyklop.?  4,  521.  —  Als  Gefahren,
  deren  Abwendung  die  Maßregeln  der  Baupolizei  bezwecken,  gelten
die  Gefahren  des  Einsturzes,  Feuersgefuhr,  Gefahren  für  die  Gesundheit  und
für  das  Vermögen  der  Bewohner,  die  durch  ursprünglich  mangelhafte  Anlage
des  Baues  oder  durch  seinen  allmählich  eintretenden  Verfall  veranlaßt  werden.
Dazu  kommen  dann  die  Gefahren,  die  „den  Wert  der  in  derselben  Straße
liegenden  Gebäude  durch  Verunstaltung  und  Uhnreinlichkeit  der  äußeren  Erscheinung
  der  Gebäude“  bedrohen  (Loening,  Art.  Baupolizei,  H.d.St,?  2,  716).

®  E.G.  z.  B.G.B.  Art,  111,  124;  B.G.B.  58  903  ff.;  Gew.O.  8  26.  —  Loening,
H.d.St.*  2,  713:  Baupolizei  und  Nachbarrecht;  Müller,  Deutsches  Bau-  und
Nachbarrecht2  1908,  —  Münchgesang,  W.?1,  313:  Ein  allgemein  gültiger
Grundsatz  für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  eine  Maßnahme  als  baupolizeiliche
  zu  gelten  hat  oder  nicht,  läßt  sich  schwer  feststellen,  vielmehr  ist  die
Entscheidung  von  Fall  zu  Fall  zu  treffen,  Immerhin  ist  es  von  Bedeutung,  ob
eine  Anordnung  aus  feuer-,  sicherheits-,  verkehrs-  und  gesundheitspolizeilichen
Rücksichten  Anforderungen  an  die  konstruktive  Beschaffenheit  der  Baulichkeiten
stellt.  —  Vgl.  auch  Baltz*  8.9,

©  Reichsrechtliche  Bestimmungen  finden  sich  im  Reichsstrafgesetzbuch,
der  Gowerbeordnung  (vgl.  die  folgenden  Anmerkungen)  und  in  dem  @.  betr.
die  Beschränkungen  des  Grundeigentums  in  den  Umgebungen  von  Festungen
vom  21.  Dez.  1871.  (Vgl.  5  97.  —  Die  Rayonbeschränkungen  sind  in  len