Wege. $ 92. Bauten. 8 98, 441
5 22,
Der Verkehr mit Flugfahrzeugen bedarf noch der gesetzlichen
Regelung !.
XV. Bauten‘.
8 98.
Bauten? sind künstlich hergestellte, dem Erdboden eingefügte
Räume über und unter der Erde, die zum Aufenthalt für Menschen
und Tiere oder zur Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind, einschliesslich
der dazugehörigen Hiltsbauten.
Die Baupolizei?® beschränkt im öffentlichen Interesse die Freiheit
zu bauen, wie es dem Bauberechtigten beliebt. Sie ist kein
Zweig der Sicherheitspolizei*. Die baupolizeilichen Vorschriften
berühren sich mit den Rechtssätzen des privaten Nachbarrechts®
und sind sogar inhaltlich mit ihnen vielfach identisch®. Sie unter-
ı Vgl. Kochne, Art, Luftschiffalrt, \W.? 2, 796. — Die Beratung des Entwurfes
eines deutschen Luftschiffahrtsgesetzes steht zurzeit noclı bevor,
' LoeningS.451; Art, Baupolizei, H.d,8t.*2, 712; Dochow, Baupolizei,
Enzyklop.?! 4, 537; Leuthold, Das deutsche Baurecht, Annalen 1879 S. &09,
Über Reichs- und preußisches Landesrecht vgl. Baltz, Baupolizeirecht * 1910;
Münchgesang, Bauwcsen, 1904. — Art Bauwesen (Bauverwaltung, Bauewerbe,
Baupolizei): Münchgesang (Reich und Preußen); Löhner und
öhler (Bayern); Zobel (Sachsen); Kümmerlen (Württemberg); Walz
(Baden); Glässing (Hessen); Bruck (Elsaß-Lothringen); W.? 1, 308—348 mit
Angaben über die Spezialliteratur.
® Baltz* S. 26°; Frank, Komment, zu R.Str.G.B. $ 3057. — Über Neubauten,
Umbauten, Ausbesserungen vgl, Schultzenstein, Pr.Verw.Bl. (1912)
‚ 697.
* Dochow, Baupolizei, Enzyklop.? 4, 537.
“A. M.: G. Meyer: 1, 198 (Meyer-Dochow®” 5. 169), wo die Baupolizei
noch als Zweig der Sicherheitapolizei behandelt und als Inbegriff
der polizeilichen Maßregeln zum Schutze gegen die durch Bauten
veranlaßten Gefahren bezeichnet wird. Über den Begriff der Bicherheitspolizei
vgl. $ 29; Dochow, Sicherheitspolizei, Enzyklop.? 4, 521. — Als Gefahren,
deren Abwendung die Maßregeln der Baupolizei bezwecken, gelten
die Gefahren des Einsturzes, Feuersgefuhr, Gefahren für die Gesundheit und
für das Vermögen der Bewohner, die durch ursprünglich mangelhafte Anlage
des Baues oder durch seinen allmählich eintretenden Verfall veranlaßt werden.
Dazu kommen dann die Gefahren, die „den Wert der in derselben Straße
liegenden Gebäude durch Verunstaltung und Uhnreinlichkeit der äußeren Erscheinung
der Gebäude“ bedrohen (Loening, Art. Baupolizei, H.d.St,? 2, 716).
® E.G. z. B.G.B. Art, 111, 124; B.G.B. 58 903 ff.; Gew.O. 8 26. — Loening,
H.d.St.* 2, 713: Baupolizei und Nachbarrecht; Müller, Deutsches Bau- und
Nachbarrecht2 1908, — Münchgesang, W.?1, 313: Ein allgemein gültiger
Grundsatz für die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme als baupolizeiliche
zu gelten hat oder nicht, läßt sich schwer feststellen, vielmehr ist die
Entscheidung von Fall zu Fall zu treffen, Immerhin ist es von Bedeutung, ob
eine Anordnung aus feuer-, sicherheits-, verkehrs- und gesundheitspolizeilichen
Rücksichten Anforderungen an die konstruktive Beschaffenheit der Baulichkeiten
stellt. — Vgl. auch Baltz* 8.9,
© Reichsrechtliche Bestimmungen finden sich im Reichsstrafgesetzbuch,
der Gowerbeordnung (vgl. die folgenden Anmerkungen) und in dem @. betr.
die Beschränkungen des Grundeigentums in den Umgebungen von Festungen
vom 21. Dez. 1871. (Vgl. 5 97. — Die Rayonbeschränkungen sind in len