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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 84
Jnhalt: Gesey, betreffend Herabsehung von Mindeststrasen des Militärstralgesetzbuchs. S. u1.
(Nr. 5831) Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Militärstrafgesetzbuchs.
Vom 25. April 1917. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Artikell
Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert:
1. Im & 9 werden der Ziffer 2 folgende Worte hinzugefügt:
„soweit der Kaiser, in Bayern der König von Bayern oder die von
ihnen ermächtigten Militärbefehlshaber die Geltung anordnen.“
d 10 erhält folgende Fassung:
„Die Militärpersonen sind im Falle des &9 Nr. 1 vom Tage
ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen
unterworfen.“
.Im § 66 Satz 2 werden die Worte:
/wenn die Tat nicht im Felde begangen ist,“ gestrichen.
. Dem § 67 wird als zweiter Satz folgende Vorschrift hinzugefügt:
„In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis auf drei
Monate ermäßigt werden.“
Reichs-Gesehbl. 1917. 90
Ausgegeben zu Berlin den 30 April 1917.
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