Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 84 
Jnhalt: Gesey, betreffend Herabsehung von Mindeststrasen des Militärstralgesetzbuchs. S. u1. 
  
  
(Nr. 5831) Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Militärstrafgesetzbuchs. 
Vom 25. April 1917. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Artikell 
Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert: 
1. Im & 9 werden der Ziffer 2 folgende Worte hinzugefügt: 
„soweit der Kaiser, in Bayern der König von Bayern oder die von 
ihnen ermächtigten Militärbefehlshaber die Geltung anordnen.“ 
d 10 erhält folgende Fassung: 
„Die Militärpersonen sind im Falle des &9 Nr. 1 vom Tage 
ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen 
unterworfen.“ 
.Im § 66 Satz 2 werden die Worte: 
/wenn die Tat nicht im Felde begangen ist,“ gestrichen. 
. Dem § 67 wird als zweiter Satz folgende Vorschrift hinzugefügt: 
„In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis auf drei 
Monate ermäßigt werden.“ 
Reichs-Gesehbl. 1917. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 30 April 1917. 
— 
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