Object: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. Die Bewetterung eines Abbaustoßes lediglich der Diffusion 
zu überlassen, ist verboten. 
Sonderbewetterung. 
§ 207. 
Können Betriebspunkte nicht wirksam oder nicht ohne Nachteil 
für die übrige Wetterführung unter Anwendung der in § 206 an- 
gegebenen Mittel bewettert werden, so muß ihre Versorgung mit 
frischen Wettern durch zweckentsprechende Einschaltung besonderer 
Ventilatoren oder Strahlapparate (Sonderbewetterung) erfolgen. 
Die angewandten Ventilationsmittel müssen, abgesehen von den zur 
Instandhaltung erforderlichen Stillständen, fortdauernd und zwar 
auch während der Zeit, wo die betreffenden Betriebspunkte nicht 
belegt sind, im Betriebe erhalten werden und so leistungsfähig sein, 
daß Ansammlungen von Grubengas mit Sicherheit vermieden werden. 
§ 208. 
1. Handventilatoren dürfen nur auf Anweisung des Betriebs- 
führers und nur vorübergehend benntzt werden. 
2. Zum Drehen sind kräftige und zuverlässige, an dem Ge- 
dinge der Kameradschaft in keiner Weise beteiligte Arbeiter zu ver- 
wenden, die sich beim Schichtwechsel vor der Arbeit ablösen. 
Abgeworfene Wetterstrecken. 
§ 209. 
Alle Wetterstrecken und Wetterüberhauen, welche für die 
Wetterführung entbehrlich geworden sind, müssen in dauerhafter 
Weise wetterdicht abgesperrt werden, und zwar die Ueberhauen am 
unteren Ende. 
Ueberwachung der Bewetterung. 
8 210. 
1. Zur Ueberwachung der gesamten Wetterverhältnisse sind be— 
sondere Wettersteiger anzustellen, deren Obliegenheiten und Befug- 
nisse gegenüber dem Betriebsführer einerseits, den Abteilungssteigern 
Land.-Verord. Band XXIII.
	        
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