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(Nr. 5836) Bekanntmachung über den Schutz der im vaterländischen Hilfsdienst tätigen
PVersonen. Vom 3. Mai 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile
vom 20. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) sowie die Verordnung über die
Bewilligung von Jahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 452) finden entsprechende Anwendung auf die zufolge einer besonderen
schriftlichen Aufforderung oder zufolge Uberweisung gemäß & 7 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333) im Hilfsdienst verwendeten Personen.
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Den im #2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) bezeichneten Personen stehen die Personen gleich,
die sich in Ausübung des vaterländischen Hilfsdienstes im Ausland aufhalten
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich