Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Starkstromanlagen, vom 17. März 1910, Min.-Amtsbl. S. 177, wird dementsprechend 
geändert. 
(2) Soweit jedoch bei einer solchen Kreuzung ausnahmsweise Bauten im Sinne des 
Art. 29 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Bl. S. 921) in Frage 
kommen, hat außerdem Sportelansatz nach Tarifnummer 92 Ziff. V zu erfolgen. 
8 20. 
Zu Nr. 34. Glücksspiele. 
(u) Es ist genau darauf zu achten, daß die Tarifnummer 34 nicht auf Spiele 
angewendet wird, welche unter eine andere Tarifnummer, z. B. Darbietung öffentlicher 
Lustbarkeiten im Sinne der Tarifnummer 65 Ziff. I oder als Lotterien unter das 
Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 833) fallen. 
* Bei Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Glücksbuden ist die Art des 
in ihnen zu veranstaltenden Glücksspiels anzugeben und in dem Erlaubnisschein 
zu bemerken. 
(3) Die Betriebsabgabe nach Tarifnummer 65 Ziff. II wird neben der Sportel nach 
Tarifnummer 34 erhoben. Hierauf ist bei Bemessung der Sportel Rücksicht zu nehmen. 
§ 21. 
Zu Nr. 37. Hinterlegungen. 
(u) Unter die Tarifnummer fällt z. B. die auf amtliche Anordnung erfolgte Hinter- 
legung der Kautionen der Versicherungsgesellschaften und ihrer Agenten, der Aus- 
wanderungsagenten und der Pfandleiher. · 
(2) § 1 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den 
Gewerbebetrieb der Pfandleiher, vom 15. März 1882 (Reg. Bl. S. 83) wird hiedurch 
entsprechend geändert. 
§ 22. 
Zu Nr. 39. Jagdkarten. 
(eo Auf der Jagdkarte ist stets die Gültigkeitsdauer, nach welcher sich die Höhe des 
Sportelansatzes richtet, anzugeben.
	        
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