Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 407 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 92 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein. S 401. 
  
  
  
(Nr. 5849) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf 
Branntwein. Vom 12. Mai 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 
Die Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein ist bis auf weiteres 
verboten. 
Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulassen. 
2 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im & 1 werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbots- 
widrig hergestellten Branntweins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem 
Täter gehört oder nicht. 65- 
Die für das Verarbeiten von Topinamburs auf Branntwein in den Be- 
triebsjahren 1916/17 und 1917/18 durch die Bekanntmachungen vom 23. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 191) und vom 2. März 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 209) 
vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen kommen in Wegfall. 
4 
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Mai 1917 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 12. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
————— **5 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 98 
Ausgegeben zu Berlin, den 14. Mai 1917. 
 
	        
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