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Reichs Geseztlet
Jahrgang 1917
Nr. 96
längerung der Prioritätsfristen in Dänemark. S. 428.
(Nr. 5856) Bekanntmachung über Ammoniakdünger. Vom 18. Mai 1917.
Ar# Grund des 92 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung über Stickstoff vom
18. Januar 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt:
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Zur Uberwachung des Verkehrs mit Ammoniakdünger wird eine Uberwachungs-
stelle für Ammoniakdünger gebildet. Die Uberwachungsstelle besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem Verwaltungsausschusse.
Sie untersteht der Aufsicht des Kriegsernährungsamts.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts ernennt die Mitglieder und be-
stimmt das Nähere über die Leitung und Jusammensetzung der Stelle und über
den Geschäftsgang.
2
Wer Ammoniakdünger herstellt, bedarf vom 1. Juli 1917 ab zu dessen
Absatz der Genehmigung der Überwachungsstelle.
Die Uberwachungsstelle kann weitere Bestimmungen über den Absatz von
Ammoniakdünger erlassen. *
*F3 .
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machung über Stickstoff vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft. * »
Meichs-Gesetzbl. 1917. 103
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1917.