Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 100 
Inhalt: —e Über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, 
428. 
  
(Nr. 5864) Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst 
Beschäftigten. Vom 25. Mai 1917. 
A. Grund des & 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen 
Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 171) be- 
stimme ich folgendes: 
1 · 
Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen 
Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die 
Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauf- 
tragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer 
1. nach & 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte den Wert 
der Sachbezüge festzusetzen, 
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Be- 
scheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen 
hat. Dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit- 
geteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben übertragen ist. 
2 
Als Ausgabestellen für die Aufnahme- und Versicherungskarten & 194 des 
Versi icherunsosete für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet 
. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Aachen 
(Neues Nathaus), 
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung (I. Polizei- 
revier) in Metz, 
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Posen 
(Sapiehaplatz 99), 
Neichs--Gesehbl. 1917. 107 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1917.
	        
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