— 435 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 100
Inhalt: —e Über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten,
428.
(Nr. 5864) Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst
Beschäftigten. Vom 25. Mai 1917.
A. Grund des & 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen
Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 171) be-
stimme ich folgendes:
1 ·
Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen
Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die
Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauf-
tragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer
1. nach & 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte den Wert
der Sachbezüge festzusetzen,
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Be-
scheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen
hat. Dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit-
geteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben übertragen ist.
2
Als Ausgabestellen für die Aufnahme- und Versicherungskarten & 194 des
Versi icherunsosete für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet
. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Aachen
(Neues Nathaus),
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung (I. Polizei-
revier) in Metz,
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Posen
(Sapiehaplatz 99),
Neichs--Gesehbl. 1917. 107
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1917.