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(Nr. 5868) Bekanntmachung über Frühdrusch. Vom 2. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die im & 1 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Er-
zeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 243) für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, wenn die
Ablieferung erfolgt
vor dem 16. August 1917 .. um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne,
: I. September 1917 - " : 40 „ „ r
: „ I. Oktober 1917. „ 2 »20 2 22 :
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Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von
Trocknungsanlagen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer
von ihr bestimmten Frist zu erklären, ob sich seine Maschinen, Geräte und
Trocknungsanlagen in gebrauchsfähigem Justand befinden oder bis zu welchem
Zeitpunkt er sie instand zu setzen vermag. Die Aufforderung kann durch öffent-
liche Bekanntmachung erfolgen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde
die Instandsetzung auf Kosten des Besitzers vornehmen lassen.
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Jeber Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Betriebs-
mitteln aller Art, insbesondere Treibriemen und Kohlen, sowie von Trocknungs-
anlagen, ist verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Zwecke
der Frühernte und des Frühdrusches oder der Getreidetrocknung gegen eine an-
gemessene Vergütung an dem von der zuständigen Behörde bestimmten Orte zur
Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kraftwerken ver-
pflichtet, ihre Einrichtungen sowie den elektrischen Strom gegen eine angemessene
Vergütung zur Verfügung zu stellen.
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Die nach & 3 zu gewährenden Vergütungen sind von dem Kommunal.
verbande zu zahlen, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen die Person, zu deren
Gunsten die Benutzung erfolgt. Die Dreschlöhne hat in allen Fällen der Unter-
nehmer des landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar zu zahlen. Uber die Höhe
der Vergütung und der Löhne entscheidet auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde.